Führungszeugnisse
Informationen zur Beantragung von Führungszeugnissen
Allgemeine Informationen
Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie Straftaten sein.
Auswahlmöglichkeiten
In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht grundsätzlich alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Der Inhalt kann je nach Art des Führungszeugnis abweichen:
- Für private Zwecke (Beleg-Art N):
das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt - Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben.
Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an. - Erweitertes Führungszeugnis: Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seit 1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.
Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.
Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die viel mit Minderjährigen zu tun haben wie zum Beispiel Schulbusfahrerinnen, Schulbusfahrer, Sporttrainerinnen, Sporttrainer, Leiterinnen von Jugendgruppen oder Leiter von Jugendgruppen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss.
Als Antragsteller können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.
Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr kann auch der gesetzliche Vertreter die Ausstellung beantragen. Der Antrag kann nicht durch einen Dritten gestellt werden.
In der Regel erhalten Sie Ihr Führungszeugnis innerhalb von 10 Arbeitstagen auf dem Postweg.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- eine persönliche Beantragung ist in einigen Fällen notwendig. Ein privates Führungszeugnis (Art N, nicht für die Verwendung bei einer öffentlichen Stelle) kann auch online beantragt werden. Informationen hierzu erhalten Sie beim Bundesministerium für Justiz.
- bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen
Gebühren
alle Arten (Führungszeugnisse, erweiterte Führungszeugnisse, europäische Führungszeugnisse): 13,00 Euro
Europäisches Führungszeugnis
Seit dem 31.08.2018 wird für alle Personen, die eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten eines anderen europäischen Staates besitzen ein normales Führungszeugnis erstellt, welches die Angaben aus anderen europäischen Staaten automatisch enthält.
Es besteht keine Abwahlmöglichkeit. Für die Antragstellung ist es wichtig, alle Staatsangehörigkeiten der antragstellenden Person zu erfassen. Das Führungszeugnis kostet ebenfalls 13,00 Euro. Die Bearbeitungszeit erhöht sich aufgrund der Antwortzeiten der anderen Staaten (aktuell 20 Tage) auf 3-4 Wochen.
Derzeit ist nach den dem Bundesamt für Justiz vorliegenden Informationen bei den folgenden Staaten damit zu rechnen, dass diese aufgrund ihres aktuell geltenden innerstaatlichen Rechts keine Auskünfte aus ihrem Strafregister für ein Europäisches Führungszeugnis erteilen werden: Lettland, Niederlande, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien und Ungarn. Im erteilten Führungszeugnis wird darauf hingewiesen, dass keine Auskunft erteilt worden ist. Eine Beantragung ist deshalb, auch aufgrund der erhöhten Gebühr nicht sinnvoll.
Informationen des Bundesamts für Justiz