Durch das Erste Bürokratieabbaugesetz ist die Anzeigepflicht nach § 6 HGastG für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass für Vereine entfallen.
Antrag vorübergehender Gaststättenbetrieb-Hinweise zum Gaststättengesetz
Durch das Erste Bürokratieabbaugesetz ist die Anzeigepflicht nach § 6 HGastG für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass entfallen, sofern die Veranstaltung von nicht gewinnorientierten Organisationen oder Initiativen durchgeführt wird (§ 6 Satz 4 HGastG).
Die Regelung gilt seit dem 23.12.2025 (Verkündung/Inkrafttreten am 22.12.2025).
Betroffen sind weit auszulegen insbesondere nicht gewinnorientierte Veranstalter wie Wohltätigkeitsorganisationen, Sport /Kulturvereine, Feuerwehr, Umweltverbände, Stiftungen, Hilfsorganisationen (z. B. DRK/Caritas), Bürger und Elterninitiativen sowie auch informelle Zusammenschlüsse. Eine Gemeinnützigkeitsanerkennung oder bestimmte Rechtsform ist nicht erforderlich; entscheidend ist die grundsätzliche Nicht Gewinnorientierung (Überschüsse dienen dem Zweck, keine Ausschüttung).
Mit Wegfall der Anzeige entfällt auch die Gebührengrundlage; nach dem 23.12.2025 erhobene Gebühren sind ggf. zu erstatten.
Unverändert einzuhalten sind je nach Einzelfall u. a. Lebensmittel-/Hygienerecht, Jugendschutz, Brand /Lärm bzw. Immissionsschutz, Regelungen zur Sperrzeit sowie ggf. weitere Erlaubnisse (z. B. Sondernutzung, verkehrsrechtliche Anordnungen). Behördliche Anordnungen im Einzelfall bleiben möglich.
Für alle weiteren Veranstalter gilt weiterhin:
Wer aus besonderem Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, unterliegt einer Anzeigepflicht nach § 6 HGastG.
Die Anzeige ist nach § 6 des Gesetzes spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Petersberg-Gewerbewesen einzureichen.
Die Anzeigen werden nach Prüfung an das Landratsamt Fulda – Fachbereiche: Lebensmittelüberwachung und Gewerbeprüfdienst sowie die Polizei in Fulda und das Finanzamt in Fulda weitergeleitet.
Gemäß §§ 2 und 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung vom 19.12.2012 (Gebührennummer 2244) werden für die Entgegennahme Ihrer Anzeige Gebühren in Höhe von 25,00 EUR festgesetzt.
Die Regelungen zur Sperrzeitverkürzung gelten auch weiterhin für alle Veranstalter - auch Vereine, die von der gaststättenrechtlichen Anzeigepflicht ausgenommen sind.
Für weitere Auskünfte wenden sie sich bitte an Herrn Zura, Tel. 0661-620627, E-Mail: finanzen@petersberg.de