1. Ermittlung der erforderlichen Toilettenanlagen
a) Bei Veranstaltungen in Dorfgemeinschaftshäusern oder ähnlichen Gebäuden müssen nach § 8 (2) GastVO vorhanden sein bei einer Schankfläche von
Schank-/Speiseraumfläche, qm | Spülaborte: Männer/Frauen | Urinale: Becken oder Rinne in m |
bis 50 über 50-100 über 100-150 über 150-200 über 200 - 250 über 250-300 darüber für je weitere volle/ und angefangene 100 qm: |
1 1 1 2 2 2 2 3 2 3 3 4 1 1 |
2 2 3 2 3 2,5 4 3 5 3,5 6 4 1 0,5 |
Findet die Veranstaltung teilweise auch außerhalb des Gebäudes statt, zählen diese Flächen hinzu.
b) Bei Veranstaltungen in Zeiten sind nach den Richtlinien über fliegende Bauten bei einer Schankfläche vorzuhalten:
bis 100 qm 1 H-WC, 2 D-WC, 3 Urinale oder 2 m lfd. Rinne darüber hinaus müssen vorhanden sein je angefangene weitere 100 qm ein weiteres D-WC, 150 qm ein weiteres Urinal oder weitere 1 m Rinne, 200 qm ein weiteres H-WC.
Findet die Veranstaltung teilweise unter freiem Himmel statt, zählen diese Flächen hinzu.
c) Veranstaltungen, die ausschließlich unter freiem Himmel stattfinden, stehen Veranstaltungen in Zelten gleich.
2. Das anfallende Abwasser ist ordnungsgemäß, entsprechend der Weisung für den Veranstaltungsort zuständigen Abwasserverbandes, zu beseitigen.
Das direkte Einleiten des anfallenden Abwassers in ein Gewässer (sowohl fließendes als auch Grundwasser) ist eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung i.S. der §§ 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. Das unbefugte Einleiten stellt eine strafbare Handlung i.S. des § 324 Strafgesetzbuch dar. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von unbehandelten Abwasser kann aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht in Aussicht gestellt werden.
Die erforderlich schadlose Abwasserbeseitigung ist nur sichergestellt:
3. Eine ausreichend große Parkfläche ist einzurichten.
Das Aufstellen von nichtamtlichen Hinweisschildern ist mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abzustimmen (bei Gemeindestraßen mit der Gemeinde, bei allen anderen Straßen mit der zuständigen Straßenmeisterei). Sollte die Aufstellung von Verkehrszeichen notwendig werden, so sind diese bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Soweit auch eine Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen beabsichtigt ist, ist hierfür ebenfalls die Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
4. Es ist eine entsprechend dem Umfange der Veranstaltung ausreichende Anzahl von Abfallbehältern aufzustellen.
Um das Abfallaufkommen wirkungsvoll zu verringern, sollten auch Möglichkeiten auf Einweggeschirr verzichtet werden, statt dessen Mehrweggeschirr oder umweltfreundliche (z.B. biologisch abbaubare) Produkte verwandt werden. Wiederverwertbare Abfälle, wie Glas, Glasbruch, nicht verschmutztes Papier und Kartonagen sollten getrennt erfaßt und über entsprechende Sammelstellen einer Wiederverwertung zugeführt werden.
5. Soweit von dem Erlaubnisinhaber kein sonstiger Gewerbebetrieb angemeldet ist, muß im Rahmen der steuerlichen Meldepflicht eine besondere Anmeldung dieser Erlaubnis beim Finanzamt erfolgen (§§ 137 ff Abgabenordnung).
Unabhängig hiervon sind wir gem. § 6 der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden (BGBI. l '93 S: 1554) verpflichtet, die Erteilung dieser Erlaubnis der Finanzbehörde mitzuteilen.
6. Die Vorschriften der Sperrzeit-Verordnung sind zu beachten.
Die allgemeine Sperrzeit beginnt um 01.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. Sofern eine Sperrzeitverkürzung gewünscht wird, ist eine entsprechende Erlaubnis rechtzeitig beim zuständigen Gemeindevorstand zu beantragen.
7. Sofern eine Getränkeschankanlage aufgestellt wird, ist diese vor Inbetriebnahme gem. § 8 Abs. 2 Schankanlagen-Verordnung (SchankVO) durch einen Sachkundigen - (den Sie über Ihren Getränkelieferanten ermitteln können) -überprüfen zu lassen.
Die Abnahmebescheinigung des Sachkundigen ist dem Gewerbeprüfdienst des Landkreises Fulda, Tel-Nr. 3006-270, mit der Anzeige über die beabsichtigte Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage unverzüglich vorzulegen. Der Sachkundige darf diese Bescheinigung nur dann erteilen, wenn keine sicherheitstechnischen Mängel bestehen. Sonstige von ihm festgestellten Mängel sind vom Betreiber vor Inbetriebnahme der Anlage zu beheben.
8. Flüssiggasanlagen zum Kochen, Braten, Grillen, Heizen oder Beleuchten sind nur in ordnungsgemäßem Zustand zu betreiben.
Sie müssen von einem zugelassenen Gas-Sachkundigen überprüft worden sein. Eine Bescheinigung, die nicht älter als zwei Jahre sein darf, ist am Betriebsort aufzubewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Kann diese Bescheinigung nicht vorgelegt werden, darf die Gasanlage nicht in Betrieb genommen werden.
9. Von dem Erlaubnisinhaber sind alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind übermäßige Immissionen, Behinderungen oder Belästigungen von der Allgemeinheit und der Nachbarschaft fernzuhalten (§117 OWiG und Lärm VO vom 16.06.1993 - GVBI. l S 257).
10. Sofern fliegende Bauten (z.B. Zelt) aufgestellt werden, ist die Inbetriebnahme rechtzeitig beim Kreisbauamt Fulda (Tel-Nr. 6006-283) zu beantragen.
Das Prüfbuch und die Betriebserlaubnis sind zur Gebrauchsabnahmen bereitzuhalten (§160 Abs. 7 Hess. Bauordnung).
11. Sofern Schausteller an der Veranstaltung teilnehmen, müssen diese im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, Schaustellerbetriebe mit denen Personen befördert und bewegt werden, Schießgeschäfte, Schaufahren mit Kfz. Steilwandbahnen, Zirkusse, Schaustellungen von gefährlichen Tieren und Reitbetriebe müssen eine ausreichende Schaustellerversicherung nachweisen. Bei Aufstellung fliegender Bauten ist Ziffer 10 ebenfalls zu beachten.
Auflagen:
Aufgabe des Brandsicherheitsdienstes ist es auch, bereits bei den Vorbereitungen einer Veranstaltung beteiligt zu sein, damit die notwendigen brandsicherheitstechnischen Vorkehrungen getroffen werde können. Der Erlaubnisinhaber ist für die Einhaltung der vorstehend genannten Auflagen voll verantwortlich.
Gemeindeverwaltung
Petersberg
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