Die nächste Bürgermeistersprechstunde findet am Mittwoch, 4. Oktober, statt.
Hinweise zur Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (GastG)
1. Ermittlung der erforderlichen Toilettenanlagen
a) Bei Veranstaltungen in Dorfgemeinschaftshäusern oder ähnlichen Gebäuden müssen nach § 8 (2) GastVO vorhanden sein bei einer Schankfläche von
darüber für je weitere volle und angefangene 100 qm
Findet die Veranstaltung teilweise auch außerhalb des Gebäudes statt, zählen diese Flächen hinzu.
b) Bei Veranstaltungen in Zeiten sind nach den Richtlinien über fliegende Bauten bei einer Schankfläche vorzuhalten:
bis 100 qm 1 H-WC, 2 D-WC, 3 Urinale oder 2 m lfd. Rinne darüber hinaus müssen vorhanden sein je angefangene weitere 100 qm ein weiteres D-WC, 150 qm ein weiteres Urinal oder weitere 1 m Rinne, 200 qm ein weiteres H-WC.
Findet die Veranstaltung teilweise unter freiem Himmel statt, zählen diese Flächen hinzu.
c) Veranstaltungen, die ausschließlich unter freiem Himmel stattfinden, stehen Veranstaltungen in Zelten gleich.
2. Das anfallende Abwasser ist ordnungsgemäß, entsprechend der Weisung für den Veranstaltungsort zuständigen Abwasserverbandes, zu beseitigen.
Das direkte Einleiten des anfallenden Abwassers in ein Gewässer (sowohl fließendes als auch Grundwasser) ist eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung i.S. der §§ 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. Das unbefugte Einleiten stellt eine strafbare Handlung i.S. des § 324 Strafgesetzbuch dar. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von unbehandelten Abwasser kann aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht in Aussicht gestellt werden.
Die erforderlich schadlose Abwasserbeseitigung ist nur sichergestellt:
- Bei vorhandenen direkten Anschluß an eine mechanisch-biologische Kläranlage.
- Bei Kanalisation ohne nachgeschaltete mechanisch-biologische Kläranlage, wenn eine Vorbehandlung in einer Kleinkläranlage gem. DIN 42/61 erfolgt.
- In den übrigen Fällen ist das Abwasser einer ausreichend groß bemessenen, dichten abflußlosen Sammelgruben zuzuleiten. Der Grubeninhalt ist einer mechanisch-biologischen Kläranlage zu zuführen.
3. Eine ausreichend große Parkfläche ist einzurichten.
Das Aufstellen von nichtamtlichen Hinweisschildern ist mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abzustimmen (bei Gemeindestraßen mit der Gemeinde, bei allen anderen Straßen mit der zuständigen Straßenmeisterei). Sollte die Aufstellung von Verkehrszeichen notwendig werden, so sind diese bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Soweit auch eine Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen beabsichtigt ist, ist hierfür ebenfalls die Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
4. Es ist eine entsprechend dem Umfange der Veranstaltung ausreichende Anzahl von Abfallbehältern aufzustellen.
Um das Abfallaufkommen wirkungsvoll zu verringern, sollten auch Möglichkeiten auf Einweggeschirr verzichtet werden, statt dessen Mehrweggeschirr oder umweltfreundliche (z.B. biologisch abbaubare) Produkte verwandt werden. Wiederverwertbare Abfälle, wie Glas, Glasbruch, nicht verschmutztes Papier und Kartonagen sollten getrennt erfaßt und über entsprechende Sammelstellen einer Wiederverwertung zugeführt werden.
5. Soweit von dem Erlaubnisinhaber kein sonstiger Gewerbebetrieb angemeldet ist, muß im Rahmen der steuerlichen Meldepflicht eine besondere Anmeldung dieser Erlaubnis beim Finanzamt erfolgen (§§ 137 ff Abgabenordnung).
Unabhängig hiervon sind wir gem. § 6 der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden (BGBI. l '93 S: 1554) verpflichtet, die Erteilung dieser Erlaubnis der Finanzbehörde mitzuteilen.
6. Die Vorschriften der Sperrzeit-Verordnung sind zu beachten.
Die allgemeine Sperrzeit beginnt um 01.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. Sofern eine Sperrzeitverkürzung gewünscht wird, ist eine entsprechende Erlaubnis rechtzeitig beim zuständigen Gemeindevorstand zu beantragen.
7. Sofern eine Getränkeschankanlage aufgestellt wird, ist diese vor Inbetriebnahme gem. § 8 Abs. 2 Schankanlagen-Verordnung (SchankVO) durch einen Sachkundigen - (den Sie über Ihren Getränkelieferanten ermitteln können) -überprüfen zu lassen.
Die Abnahmebescheinigung des Sachkundigen ist dem Gewerbeprüfdienst des Landkreises Fulda, Tel-Nr. 3006-270, mit der Anzeige über die beabsichtigte Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage unverzüglich vorzulegen. Der Sachkundige darf diese Bescheinigung nur dann erteilen, wenn keine sicherheitstechnischen Mängel bestehen. Sonstige von ihm festgestellten Mängel sind vom Betreiber vor Inbetriebnahme der Anlage zu beheben.
8. Flüssiggasanlagen zum Kochen, Braten, Grillen, Heizen oder Beleuchten sind nur in ordnungsgemäßem Zustand zu betreiben.
Sie müssen von einem zugelassenen Gas-Sachkundigen überprüft worden sein. Eine Bescheinigung, die nicht älter als zwei Jahre sein darf, ist am Betriebsort aufzubewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Kann diese Bescheinigung nicht vorgelegt werden, darf die Gasanlage nicht in Betrieb genommen werden.
9. Von dem Erlaubnisinhaber sind alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind übermäßige Immissionen, Behinderungen oder Belästigungen von der Allgemeinheit und der Nachbarschaft fernzuhalten (§117 OWiG und Lärm VO vom 16.06.1993 - GVBI. l S 257).
10. Sofern fliegende Bauten (z.B. Zelt) aufgestellt werden, ist die Inbetriebnahme rechtzeitig beim Kreisbauamt Fulda (Tel-Nr. 6006-283) zu beantragen.
Das Prüfbuch und die Betriebserlaubnis sind zur Gebrauchsabnahmen bereitzuhalten (§160 Abs. 7 Hess. Bauordnung).
11. Sofern Schausteller an der Veranstaltung teilnehmen, müssen diese im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, Schaustellerbetriebe mit denen Personen befördert und bewegt werden, Schießgeschäfte, Schaufahren mit Kfz. Steilwandbahnen, Zirkusse, Schaustellungen von gefährlichen Tieren und Reitbetriebe müssen eine ausreichende Schaustellerversicherung nachweisen. Bei Aufstellung fliegender Bauten ist Ziffer 10 ebenfalls zu beachten.
Auflagen
- Am Eingang zum Veranstaltungsort (Festzelt, Gebäude, o.a.) ist der Name des Betreibers (bei Vereinen oder Gesellschaften einschließlich der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person) mit ausgeschriebenen Vor- und Zunamen an gut lesbarer und an übersichtlicher Steile anzubringen (§ 15 a GewO).
- Die Zugänge zum Festplatz, Festzeit und Toilettenanlagen sind in sicher begehbarem Zustand (auch bei nasser Witterung) herzurichten und zu unterhalten. Für ausreichende Beleuchtung ist zu sorgen.
- Im Bereich der Theke ist ein Abdruck des Gesetzes zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit in der jeweils gültigen Fassung an gut sichtbarer Stelle auszuhängen (§ 10 Jugendschutzgesetz).
- Preisverzeichnisse über Speisen und Getränke sind in deutlich lesbarer Form jeweils an gut sichtbarer Stelle im Thekenbereich und bei der Ausgabestelle der Speisen gem. § 4 Preisangabenverordnung auszuhängen. Es dürfen nur Endpreise angegeben werden.
- Im Festzelt sind die Tisch- und Bank-Garnituren so anzuordnen, daß zwischen den Reihen ausreichend breite Gänge sowie ein Hauptdurchgang verbleiben, der im Panik- oder Katastrophenfall eine rasche Räumung des Veranstaltungsortes ermöglicht. Die elektrischen Leitungen sind so zu verlegen, daß eine Gefährdung des Publikums ausgeschlossen ist.
- Vom Veranstalter sind aufgrund der vorhandenen Schankfläche entsprechend Nr. 1 der Anlage ?Hinweise zur Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) ausreichende Toilettenanlagen mit Wasserspülung -getrennt für Damen und Herren - bereitzustellen.
Die Toiletten müssen mit Vorräumen ausgestattet sein, in denen Handwaschbecken, Seifenspender und hygienisch einwandfreie Handtrocknungseinrichtungen (wahlweise Papierhandtücher. Heißlufttrockner oder Endloshandtuch) in ausreichender Zahl und dauernd benutzbar vorhanden sein müssen. Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht benutzt werden.
Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bereitschaftsdienst) ist sicherzustellen, daß sich die Toilettenanlagen jederzeit in einem hygienisch einwandfreiem Zustand befinden. Der Weg zu den Toiletten ist ausreichend zu kennzeichnen und zu beleuchten. Die Türen der Toilettenanlagen sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Wände der Toilettenanlagen müssen bis zur Höhe von 1,50 m mit einem wasserfesten Belag versehen sein. Der Fußboden ist so herzurichten, daß er gleitsicher und leicht zu reinigen ist.
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen hat der Veranstalter auf seine Kosten 2 Mann bei der örtlichen Feuerwehr für den Brandsicherheitsdienst zu bestellen. Dies hat der Veranstalter mind. 1 Woche vor der Veranstaltung dem zuständigen Wehrführer oder dessen Stellvertretung mitzuteilen.
Aufgabe des Brandsicherheitsdienstes ist es auch, bereits bei den Vorbereitungen einer Veranstaltung beteiligt zu sein, damit die notwendigen brandsicherheitstechnischen Vorkehrungen getroffen werde können. Der Erlaubnisinhaber ist für die Einhaltung der vorstehend genannten Auflagen voll verantwortlich.